schonzeiten / schonmaße
Achtung! Da es diesbezüglich immer wieder Rückfragen gibt, hier nochmal ausdrücklich die Regelung, was „Gutfische“ betrifft; als „Gutfische“ gelten alle Fische, die entweder Schonzeit und/oder Schonmaß haben gemäß der untigen Übersicht. In sämtlichen Pachtgewässern des ASV Rastatt 1923 e.V. ist pro Angler und Tag höchstens die Entnahme von maximal drei Gutfischen zulässig. Eine Überschreitung wird als Verstoß gegen die Gewässerbstimmungen geahndet! Bitte berücksichtigt daher diese Regelung!

Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Gewässer zurückversetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind. Die Fischereibehörde kann im Einzelfall für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken durch befristete Allgemeinverfügung Schonzeiten und Mindestmaße erweitern oder für weitere Arten anordnen.
Für folgende Arten gilt ganzjährige Schonzeit: Alle Neunaugen (Cyclostomata), Atlantischer Stör (Acipenser sturio L.), Lachs (Salmo salar L.), Meerforelle (Salmo trutta f. trutta L.), Wandermaräne (Nordseeschnäpel) (Coregonus oxyrhynchus L.), Maifisch (Alosa alosa Cuvier), Finte (Alosa fallax Lacépède), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo Lacépède), Strömer (Leuciscus souffia agasizzi Cuvier & Valenciennes), Schneider (Alburnoides bipunctatus Bloch), Zährte (Vimba vimba L.), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus Bloch), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis L.), Steinbeißer (Cobitis taenia L.), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer L.), Streber (Zingel streber Siebold), Zingel (Zingel zingel L.), Groppe (Cottus gobio L.), Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes Lereboullet), Flußperl-, Fluß- und Teichmuscheln (Gattungen Margaritifera, Unio, Anodonta und Pseudanodonta).