Liebe Mitglieder,

immer wieder gab es in der Vergangenheit Konflikte um die offen stehende Schranke am Schützenhaus Plittersdorf, weil diese nach dem Durchfahren nicht wieder geschlossen wurde. Mehrfach hatte die Stadt Rastatt darauf hingewiesen, dass die Schranke nach dem Durchfahren zu schließen ist, um Unberechtigten nicht ebenfalls die Zufahrt zu ermöglichen. Neben den Anglern haben auch weitere Personengruppen einen Schlüssel zu diesen Schranken, wie beispielsweise Jagdpächter oder Vertreter des WSV. 

Im Falle einer offen stehenden Schranke war es bisher nicht zweifelsfrei möglich, die dafür Verantwortlichen zu benennen, da es keine reine „Anglerschranke“ gab, sondern mehrere Personengruppen auf jede der Schranken Zugriff hatten.

Um Transparenz darüber herzustellen, welcher Personenkreis im Falle offen stehender Schranken die Verantwortung dafür trägt, wurde in einem kürzlich stattgefundenen Treffen der o.g. Personengruppen mit Vertretern der Stadt Rastatt folgende Vereinbarung getroffen:

  • die linke Schranke wird zur reinen „Anglerschranke“, d.h. auf das Schloss dieser Schranke haben lediglich Mitglieder des ASV Rastatt und der Fischergilde Plittersdorf Zugriff
  • die rechte Schranke wird zukünftig den anderen Personengruppen (Jagdpächter, WSV etc.) zugeordnet 
  • die entsprechende Anbringung der Schrankenschlösser wird Anfang der KW 20 erfolgen, d.h. ab diesem Zeitpunkt gilt die hier dargelegte Regelung

Sollte eine der beiden Schranken zukünftig offen stehen, ist damit sofort ersichtlich, welcher Personenkreis dafür verantwortlich ist.

Wir weisen an dieser Stelle nochmal auf einige wichtige Punkte hin, die für die Schranken gelten, für die wir die Mitglieder des ASV Rastatt einen Schlüssel haben:

  1. nach dem Durchfahren sind die Schranken immer zu schließen – davon gibt es keine Ausnahme. Um die Interessen des ASV Rastatt und seiner Mitglieder zu wahren, wird ein Verstoß gegen diese Anweisung streng sanktioniert. Im Falle eines Verstoßes behält sich der ASV Rastatt einen Vereinsausschluss des verantwortlichen Mitglieds vor. 
  2. zur Befahrung der Leinpfade, zu denen auch die Bereiche gehören, die nach dem Durchfahren der Schranken zugänglich sind ist eine Genehmigung erforderlich, welche vom Wasser- und Schifffahrtsamt käuflich erworben werden kann. Das entsprechende Dokument zur Beantragung dieser Genehmigung sowie weitere Infos dazu sind auf der Website des WSA Oberrhein verfügbar (Link).

Wir erwarten, dass mit der oben dargelegten Regelung nun Klarheit herrscht und weitere Diskussionen und Konflikte bezüglich eventuell offen stehender Schranken vermieden werden können.

Die Vorstandschaft des ASV Rastatt 1923 e.V.