bestimmungen
Richtlinien des ASV Rastatt 1923 e. V.
Nachfolgend findet ihr die aktuell gültigen Richtlinien des ASV Rastatt in der aktuellsten Fassung vom Januar 2025. Ihr findet sie auch als pdf-Datei zum Download in unserer „Downloads“-Sektion.
Präambel
Lieber Vereinskamerad,
es ist in unserem ureigensten Interesse, die Natur zu schützen, damit wir auch in Zukunft
noch unserem geliebten Hobby nachgehen können. Bitte gehe daher stets schonend mit der
Natur um und hilf mit, den Lebensraum von Pflanzen und Tieren zu bewahren. Als Angler
haben wir diesbezüglich eine Vorbildfunktion.
Sei dir bitte stets bewusst darüber, dass Fische lebende Kreaturen sind, die eine
respektvolle und waidgerechte Behandlung verdienen.
Bitte trage durch dein Verhalten in der Natur und durch einen angemessenen Umgang mit
den Fischen dazu bei, ein positives Bild vom Angeln in der Gesellschaft zu etablieren bzw.
zu festigen.
Jeder, der unsere Pachtgewässer befischt, ist an die Einhaltung der nachstehenden
Richtlinien gebunden.
Die Vorstandschaft des ASV Rastatt 1923 e.V.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Fischereiberechtigung
§ 2 Zeit des Fischens
§ 3 Erlaubte Fanggeräte und -methoden
§ 4 Verbotene Fanggeräte und -methoden
§ 5 Schonzeiten, Mindestmaße und sonstige Fangbestimmungen
§ 6 Fischereiaufseher
§ 7 Angeln mit dem Boot
§ 8 Naturschutzbestimmungen und Verhalten am Gewässer
§ 9 Informations- und Mitwirkungspflichten
§10 Befahren der Leinpfade
§11 Sonstige Bestimmungen
§ 1 Fischereiberechtigung
Fischereiberechtigt ist nur, wer den vom Verein ausgestellten gültigen
Fischereierlaubnisschein und den gültigen staatlichen Jahresfischereischein besitzt.
Fischereipapiere sind nicht übertragbar. Sie sind beim Angeln stets im Original mitzuführen.
Zur Förderung der Fischereiwissenschaft und der Fischereibetreuung der Gewässer ist der
Angelkarteninhaber außerdem verpflichtet, die Fangergebnisse laufend in den
Fangstatistikblättern aufzuzeichnen und nach Beendigung eines Fischereijahres – spätestens
jedoch bis 31. Januar des Folgejahres – seine Fangstatistikblätter beim ASV Rastatt
einzureichen. Mehr zum Führen der Fangstatistik ist unter https://asv-rastatt.de/downloads →
„Leitfaden Fangstatistik“ zu finden.
Die mitzuführenden Angelpapiere sind auf Verlangen den amtlichen und den vom Verein
bestellten Fischereiaufsehern jederzeit auszuhändigen.
Kinder und Jugendliche, die mit Erfolg die Fischerprüfung abgelegt haben, sind den
erwachsenen Anglern mit Fischerprüfung gleichgestellt.
Kinder und Jugendliche, die Mitglied im ASV Rastatt sind und das siebte, aber noch nicht
das 16. Lebensjahr vollendet haben, können einen Jugendfischereischein lösen.
Dieser berechtigt, in Verbindung mit einem Erlaubnisschein des ASV Rastatt, zur Ausübung
der Fischerei, allerdings nur unter Aufsicht einer mindestens achtzehn Jahre alten
fischereiberechtigten Person, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist.
Auf dem Erlaubnisschein und auf den- Gewässerkarten sind die Gewässer des Vereins und
die Pachtgemeinschaften, in denen gefischt werden darf verzeichnet.
Im Stinkgraben und dem Wasserbecken vor der Pumpstation des Riedkanals an der Alten
Murg darf nicht gefischt werden. Hinter der Pumpstation in Richtung
Goldkanal/Stettmundsee ist das Fischen erlaubt.
Sämtliche Bestimmungen auf den Fischereierlaubniskarten, sowie die für die Fischerei
relevanten, gesetzlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften (die Wichtigsten finden sich
u.a. in aktueller Form auf der Homepage des Landesfischereiverbandes BW), sind zusätzlich
zu den hier genannten Bestimmungen zu beachten.
§ 2 Zeit des Fischens
Seit dem Inkrafttreten der neuen Landesfischereiverordnung des Landes Baden-
Württemberg vom 03.02.2022 ist das Angeln zu jeder Uhrzeit erlaubt. Seit diesem Zeitpunkt
ist damit das Nachtangeln in allen Gewässern erlaubt.
Die Schwarzenbachtalsperre ist vom 01.01. bis einschließlich 31.03. für die Fischerei
gesperrt.
§ 3 Erlaubte Fanggeräte und -methoden
Als Fanggeräte dürfen benutzt werden:
• die Posenrute
• die Grundrute
• die Spinnrute
• die Fliegenrute
• die Ködersenke (Seitenlänge max. 1 x 1 m, Maschengröße min. 14 mm)
• der Krebsteller (bis max. 50 cm Durchmesser)
Jeder Angler darf gleichzeitig höchstens mit maximal zwei Fanggeräten fischen. Die
Fanggeräte müssen ständig beaufsichtigt werden.
Das Angelgerät darf höchstens drei Anbissstellen haben, die beim Ausüben des Angelns mit
natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen.
Von Netzen und Reusen muss beim Angeln mit allen Fanggeräten ein Abstand von
mindestens 50 m (siehe § 3 Abs. 5 LFischVO) eingehalten werden.
Eine Ködersenke darf verwendet werden, wenn sie eine max. Seitenlänge von 1 m hat und
die Maschenweite von 14 mm nicht unterschreitet. Pro Tag und Angler dürfen mit der
Ködersenke nicht mehr als 20 Köderfische gefangen werden. Es ist auf eine ausreichende
Sauerstoffversorgung der Köderfische zu achten.
§ 4 Verbotene Fanggeräte und -methoden
Verboten sind Explosivstoffe, betäubende und giftige Mittel, die Verwendung künstlichen
Lichts, Fallen, Schlingen, Schlagfedern, Fischzangen, Fischgabeln, Harpunen,
Schusswaffen, Zug- und Stellnetze, große Ködersenken mit mehr als 1 m Seitenlänge,
Reusen, Setzangeln, die Verwendung von Zockern mit feststehenden Haken, sowie das
Reißen (einschließlich Zocken, Schlenzen und dergleichen), weiter Legschnüre und
Tellerangeln sowie die Anwendung elektrischen Stroms und anderer Fanggeräte, die eine
Verwundung der Fische herbeiführen können.
Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist,
Fanggeräte fangfertig mitführen. Ebenso verboten ist das Mitführen verbotener Fanggeräte
an oder auf Gewässern.
Die oben genannten, verbotenen Fanggeräte sowie Fische, welche verbotswidrig gefangen
wurden, werden durch den Verein sichergestellt und in Verwahrung genommen.
Das Eisfischen ist in allen Gewässern des Vereins verboten.
Die Verwendung von Kunstködern mit feststehendem Haken, z.B. Zocker mit
eingegossenem Drilling oder Haken für das sogenannte „Reißen“ ist verboten.
Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist verboten.
§ 5 Schonzeiten, Mindestmaße und sonstige Fangbestimmungen
Je Angler und Angeltag dürfen nicht mehr als drei „Gutfische“ – d.h. Fische, die eine
Schonzeit und/oder Schonmaß gemäß nachstehender Tabelle haben – entnommen werden.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die derzeit gültigen Schonzeiten und -maße:
Das Mindestmaß ist wie folgt definiert:
• bei Fischen entspricht das Mindestmaß dem Abstand von der Kopfspitze bis zum
Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.
• bei Krebsen entspricht das Mindestmaß dem Abstand von der vorderen Spitze des
Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib.
Während der gesetzlichen Zander- und Hecht-Schonzeit vom 15.02. bis einschließlich 15.05.
ist das Angeln mit künstlichem Köder sowie Streamer, Köderfisch und Fischfetzen verboten.
Von dieser Regelung bestehen zwei Ausnahmen:
• Das Fischen mit der künstlichen Fliege (Nass- oder Trocken-Fliege) ist bereits ab
01.04. bis zum Ende der Zander- und Hecht-Schonzeit 15.05. nur im Murglos 8 und 9
erlaubt, danach gelten die bekannten Bestimmungen für Fliegenfischer.
• Nur im Hauptstrom des Rheins ist das Blinkern auf Wels mit einem künstlichen Köder größer
25 cm im Zeitraum vom 15.02. bis 15.05 erlaubt.
• Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische und Krebse müssen unverzüglich nach
dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und schonend in das Gewässer
zurückgesetzt werden, dem sie entnommen wurden. Ein Zurückwerfen ist verboten.
Fische und Krebse, die aufgrund der Bestimmungen über Schonzeiten und -maße
zurückgesetzt werden müssen, dürfen nur mit nassen Händen berührt werden.
Die invasiven Krebspopulationen unterliegen weder Schonzeit noch Schonmaß und müssen
den Gewässern entnommen werden. Dazu gehören:
• Galizischer Sumpfkrebs
• Signalkrebs
• Gamberkrebs
• Roter Sumpfkrebs
• Marmorkrebs
• Kalikokrebs
Die vorhandenen Restbestände an Graskarpfen dürfen im Münchfeldsee erst ab einer Länge
von 80 cm entnommen werden.
§ 6 Fischereiaufseher
Die vom Verein bestellten Fischereiaufseher sind berechtigt, die Angelpapiere, Fanggeräte
und den Fang der Angler zu kontrollieren. Die Bootsangler sind verpflichtet, zur Kontrolle auf
Anruf mit dem Boot anzulegen bzw. dem Fischereiaufseher bis zum befestigten Ufer
entgegenzukommen.
Der Fischereiaufseher hat auf Verlangen seinen Ausweis vorzuzeigen, es sei denn, dass ihm
dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Der Fischereiaufseher ist befugt,
Personen, die unberechtigt fischen, oder die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen
Fischereivorschriften begehen, die gefangenen Fische, die Fanggeräte sowie den
Erlaubnisschein abzunehmen.
Die staatlich bestellten Fischereiaufseher haben bei der Ausübung der Fischereiaufsicht die
Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes.
Die ehrenamtlichen Fischereiaufseher und die Fischereiaufseher des Vereins haben die
abgenommenen Fische und Fanggeräte unverzüglich einer Polizeidienststelle zu übergeben.
§ 7 Angeln mit dem Boot
Alle Boote, die in die Gewässer eingebracht werden, sind beim Verein zu melden und mit
einer Kennzeichnung mit Namen und Anschrift des Eigentümers zu versehen.
Keiner Kennzeichnungspflicht unterliegen Boote, vorbehaltlich anderslautender öffentlich-
rechtlicher Vorschriften, die nicht für den ständigen Verbleib am Gewässer bestimmt sind wie
z.B. Schlauchboote, Kanus, Kayaks etc.
Von Baggergeräten, Schiffen und anderen technischen Anlagen ist ein angemessener
Sicherheitsabstand einzuhalten. Auf Baggergeräte, Schiffsverkehr, Segler und andere
Gewässernutzer ist Rücksicht zu nehmen.
Der Betrieb motorgetriebener Boote ist in unseren Gewässern mit Ausnahme des
Hauptstromes des Rheins nicht gestattet. Hierzu zählen auch elektrisch angetriebene Boote.
Für den Betrieb von Booten mit einer Motorleistung ab 15 PS ist auf dem Hauptstrom des
Rheins ein Führerschein erforderlich.
Außer am Münchfeldsee und der Schwarzenbachtalsperre ist die Bootsangelei mit max. zwei
Ruten pro Angler in allen Gewässern erlaubt; auch das Schleppangeln ist in diesen
Gewässern zulässig.
Für das Bootsangeln gelten des Weiteren die folgenden Sonderbestimmungen:
• Auf der Schwarzenbachtalsperre ist das Benutzen eines Bellybootes verboten.
• In den Altgewässern Elchesheim-Illingen (Gewässernummer 6) und Au am Rhein
(Gewässernummern 9-13) dürfen Boote nur für die Dauer des Angelns eingebracht
und nicht dauerhaft ausgelegt werden.
Am Goldkanal/Stettmundsee verfügt der Verein über 40 Bootsliegeplätze. Die
kostenpflichtige Anmietung von Bootsliegeplätzen ist nur über den Verein möglich.
§ 8 Naturschutzbestimmungen und Verhalten am Gewässer
Das Angeln ist – wie fast jede Tätigkeit – mit Gefahren verbunden, die jedoch durch
verantwortungsvolles Handeln, die Anwendung gesunden Menschenverstandes und Respekt
für die Natur und ihre Elemente minimiert werden können. Der ASV Rastatt haftet für
keinerlei Sach- oder Personenschäden, welche der Angler sich selbst oder Anderen bei der
Ausübung des Angelns oder damit zusammenhängender Tätigkeiten zufügt. Das Angeln ist
stets so auszuüben, dass keine Selbst- oder Fremdgefährdung erfolgt; kein Fisch ist es wert,
Leib und Leben dafür zu riskieren. Daher sollten u.a. folgende Punkte stets beachtet werden
(keine abschließende Aufzählung):
• Angelruten leiten normalerweise elektrischen Strom hervorragend – von
Hochspannungsleitungen ist daher immer ein ausreichender Sicherheitsabstand
einzuhalten.
• Bei Gewittern ist aufgrund der Leitfähigkeit von Angelruten ebenfalls große Vorsicht
geboten.
• Beim Lösen von Hängern können Köder, vor allem mit Drillingen bewehrte
Kunstköder zu „Geschossen“ werden, die schlimme Verletzungen verursachen
können.
• Die Ufer-Steinpackungen am Rhein, aber auch an anderen Gewässern können sehr
rutschig sein – ein Sturz kann schlimme Folgen haben.
• Eine Wathose kann vor allem am Rhein ohne das Tragen eines Watgürtels zur
tödlichen Falle werden, wenn sie nach einem Sturz vollläuft.
• Wasserfahrzeuge haben lange Bremswege; mangelnder Abstand oder ein Aufenthalt
im Gefahrenbereich kann sehr gefährlich sein.
Bei der Ausübung des Angelns ist der Angler stets zur Rücksichtnahme gegenüber Anderen
verpflichtet. Dies gilt insbesondere gegenüber Gewässernutzern wie z.B. Kanuten, Seglern
und anderen Anglern.
In einem Umkreis von 30 m, im Rhein von 50 m oberhalb und unterhalb der Ein- und
Ausgänge von Fischtreppen, sowie in diesen Anlagen selbst, ist jede Art des Fischfangs
verboten.
Angelplätze sind immer sauber zu verlassen. Eventuell aufgefundener Anglermüll, d.h.
Schnüre, Maden- und Tauwurmdosen, Fischfutterbeutel etc., ist in jedem Fall einzusammeln
und umweltgerecht zu entsorgen.
Das Parken am Gewässer hat so zu erfolgen, dass niemand bei der Weiter- oder Durchfahrt
behindert wird.
Im Öffnungsbereich von Schranken und auf dem Hochwasserdamm ist das Parken
untersagt.
Das Parken auf dem Murgvorland ist verboten.
Das Umfahren von Schranken oder das Abweichen von den vorgeschriebenen Wegen ist
nicht gestattet.
Jegliche Veränderung der Uferböschungen, insbesondere das Anlegen von Angelplätzen, ist
an unseren Gewässern untersagt. Hierzu gehört ebenfalls das Fällen von Bäumen und
Abschlagen oder Rückschneiden von Hecken.
Das Entzünden von Feuer ist an allen Gewässern verboten. Dies beinhaltet auch alle Arten
von zum Grillen genutzten Feuerstellen.
In der Murg und allen Nebengewässern der Murg darf der Fang von Köderfischen mit der
Ködersenke nur zwischen der Niederbühler Brücke und der Mündung, unter Beachtung des
ausgewiesenen Schongebietes, ausgeübt werden. Flussaufwärts der Niederbühler Brücke ist
der Fang von Köderfischen mit der Ködersenke ganzjährig verboten.
§ 9 Informations- und Mitwirkungspflichten
Alle Angler sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich über Änderungen sämtlicher
Bestimmungen zu informieren. Änderungen der Bestimmungen können den Aushängen in
den Schaukästen am Münchfeldsee sowie der Website des ASV Rastatt, www.asv-rastatt.de
entnommen werden.
Im Jahr der Neuaufnahme sind die Neumitglieder verpflichtet, einen Arbeitseinsatz von ca.
drei Stunden, welcher im Regelfall im September des Jahres der Neuaufnahme abgehalten
wird, abzuleisten. Inhalt des Arbeitseinsatzes ist eine Gewässerputzaktion. Sollte das
Neumitglied am entsprechenden Termin verhindert sein oder nicht erscheinen, behält sich
der Verein die Festsetzung eines Ersatztermins vor.
Vereinsmitglieder, die verbotene Geräte im oder in der Nähe des Wassers auffinden, sind
– sollte dies den Umständen am Gewässer nach zumutbar sein – verpflichtet, diese entweder
der Polizei, dem Verein oder auf der Geschäftsstelle (FP Niederbühl) abzugeben.
Gekennzeichnete Fanggeräte wie zum Beispiel Stellnetze oder Reusen von Berufsfischern
gehören jedoch nicht dazu und sind im Gewässer zu belassen.
Fische, die eindeutige Krankheitssymptome aufweisen, sollten nach Möglichkeit fotografiert
werden. Die Fotoaufnahmen sind zeitnah an den Verein zu senden.
Beobachtungen grober Verstöße gegen die hier aufgeführten Bestimmungen, insbesondere
Straftaten zum Nachteil des ASV Rastatt oder eines anderen Mitpächters, aber auch ein
mögliches Fischsterben und Gewässerverunreinigungen hat der Angler möglichst
fotografisch zu dokumentieren und dem Verein schnellstmöglich zu melden.
Wenn in den vom Verein gepachteten Fischgewässern beim Rückgang des Hochwassers in
Tümpeln, Vertiefungen etc. in größeren Mengen Fische aufgefunden werden, so ist der
Angler verpflichtet, diese zu fangen und in das nächstgelegene sichere Gewässer
umzusetzen. Ist dies nicht zumutbar, so ist dem Verein sofort Meldung zu erstatten. Die
ungefähre Anzahl und Art der Fische sind hierbei anzugeben.
§ 10 Befahren der Leinpfade
Für das Befahren der Leinpfade am Rhein ist eine Befahrungsgenehmigung erforderlich,
welche über das Wasser- und Schifffahrtsamt Freiburg (WSA) beantragt werden kann. Ein
entsprechender Antrag ist unter https://asv-rastatt.de/downloads → „Antrag WSA Leinpfade“
zu finden.
Das Befahren der Leinpfade ohne Genehmigung wird durch die Wasserschutzpolizei oder
andere Behörden sanktioniert.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
Grobe oder wiederholte Verstöße gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen, die oben
genannten Richtlinien oder gegen Bestimmungen auf den Erlaubniskarten können mit
Vereinsausschluss geahndet werden.
Beim Töten der Fische sind das Tierschutzgesetz und die Schlachtverordnung zu befolgen.
Gehälterte Fische sind nach Beendigung des Angelns sofort zu töten.
Das Mitglied ist im Zeitraum Oktober/November dazu verpflichtet, zwecks Bankeinzug des
Mitgliedsbeitrages für das jeweils kommende Jahr eine ausreichende Kontodeckung
sicherzustellen.
Die Überlassung gefangener Fische an Dritte gegen Geldwertevorteil oder Dienstleistungen
ist verboten.
Die Vorstandschaft des ASV Rastatt 1923 e.V.