Liebe Angler,
das Verkehrsministerium Baden-Württemberg hat mit einem an die Regierungspräsidien gerichteten Schreiben für Rechtssicherheit gesorgt, was das Durchfahrtsrecht von Anglern betrifft. In dem Schreiben heißt es unter Anderem, dass es Anglern ausdrücklich erlaubt ist, Wege zu befahren, die für den allgemeinen Verkehr gesperrt und mit Zeichen 250 (lfd. Nr. 28 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) und dem Zusatzzeichen »landwirtschaftlicher Verkehr frei« oder »land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei« versehen sind, wenn
1. die Zufahrt unmittelbar zum betreffenden Fischwasser führt, und
2. die Fahrt der Bewirtschaftung des Gewässers dient.

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oder

Zur „Bewirtschaftung des Gewässers“ gehört auch die Hegepflicht der Fischereiberechtigten (Angler) gemäß §14 FischG.
Für die Praxis heißt das, dass Angler mit gültigen Fischereidokumenten (Fischereischein und Erlaubnisschein für das entsprechende Gewässer) o.g. Wege befahren dürfen, die direkt zum befischten/bewirtschafteten Gewässer führen.
Bitte beachtet, dass die Leinpfadplakette trotz der oben dargelegten Regelung zum Befahren der Leinpfade entlang des Rheins nach wie vor benötigt wird. Ihr könnt Sie wie gehabt beim Wasser- und Schiffahrtsamt Oberrhein beantragen.
DIe Vorstandschaft des ASV Rastatt 1923 e.V.
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